Verpflichtender Energieausweis
Seit Dezember 2012 muss jeder Anbieter einer Wohnung oder eines Hauses dem Mieter oder Käufer einen Energieausweis, der nicht älter als 10 Jahre sein darf, aushändigen.
Wer dies versäumt muss mit einer Strafe von bis zu 1.450 Euro rechnen. Seit Einführung des Energieausweisvorlagegesetzes 2009 gab es bereits grundsätzlich die Verpflichtung, einen Energieausweis bei Kauf, Vermietung oder Verpachtung vorzulegen. Wenn dies nicht geschah, so galt ein dem Gebäudealter entsprechender Standard als gegeben. In der Praxis wurde daher oftmals gar kein Energieausweis vorgelegt. Dem wird durch die Regelung ab 1.12.2012 entgegen gewirkt.
Was sagt der Energieausweis aus?
Der Energieausweis ist das “Pickerl für die Immobilie”. Er enthält viele interessante Kennwerte Ihres Gebäudes, wie zum Beispiel den Heizwärmebedarf.
Die wesentlichen Kennzahlen im Energieausweis:
Heizwärmebedarf (HWB)
Der Heizwärmebedarf (HWBBGF) beschreibt die erforderliche Wärmemenge pro Quadratmeter beheizte Bruttogrundfläche (BGF), die ein Gebäude an einem bestimmten Ort (Klima) pro Jahr benötigt, um die Innenraumtemperatur auf 20 Grad Celsius zu halten. Die Senkung des Heizwärmebedarfs ist eine Möglichkeit zur Reduktion des Energieeinsatzes und aller Treibhausgas- und Schadstoffemissionen. Der Heizwärmebedarf beschreibt die thermische Qualität der Gebäudehülle.
Primärenergiebedarf (PEB)
Mit der Berechnung des Primärenergiebedarfs wird eine gesamtheitliche Betrachtung angestellt, in die auch die Länge des Transportweges und der energetische Aufwand zur Herstellung eines Energieträgers (wie etwa Öl oder Gas als nichterneuerbarer oder Biomasse als erneuerbarer Energieträger) mit einfließen.
Der Primärenergiebedarf beschreibt den gesamten Energiebedarf für den Betrieb von Gebäuden und berücksichtigt folgende Energieanwendungen: Heizung, Warmwasserbedarf, Hilfsstrombedarf der Wärmeversorgungs-, Solar- und Lüftungssysteme sowie den Haushaltsstrombedarf.
Der Primärenergiebedarf hängt von folgenden Faktoren ab:
- Energienachfrage (Nutzenergie)
- Effizienz der eingesetzten technischen Systeme
- Primärenergiefaktor der eingesetzten Energieträger unter Berücksichtigung vorgelagerter Prozessketten wie z.B. Stromerzeugung im Kraftwerk
Kohlendioxidemission (CO2-Emission)
Diese Kennzahl stellt die Auswirkung des erforderlichen Energiebedarfs des betrachteten Gebäudes auf die Klimasituation dar. Es werden die CO2-Emissionen berechnet, die durch jene Energieträger verursacht werden, die für den Betrieb des betrachteten Gebäudes notwendig sind. Hierzu werden, wie beim Primärenergiebedarf, die Primärenergiefaktoren der eingesetzten Energieträger herangezogen. Durch den Einsatz von emissionsarmen Energieträgern kann ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.
Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE)
Dieser Wert vergleicht das betrachtete Gebäude mit einem Referenzobjekt, das die Anforderungen der Bauordnung von 2007 erfüllt. Er sagt aus, ob es sich beim vorliegenden Gebäude um ein energetisch besseres (fGEE < 1) oder energetisch schlechteres (fGEE > 1) Gebäude im Vergleich zu diesem Referenzgebäude handelt. Das Ergebnis hängt maßgeblich von jener Definition der Referenzausstattung ab, die in der Bauordnung getroffen wurde.
Wann ist der Energieausweis verpflichtend?
Der Energieausweis muss dem Kauf-, Miet- oder Pacht-Interessierten spätestens bei Anbotslegung gezeigt werden. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, muss eine Kopie des Energieausweises innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.
(vgl. Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012)
Aufgrund weiterer ordnungsrechtlicher bzw. förderrechtlicher Bestimmungen ist der Energieausweis auch in folgenden Fällen vorzulegen:
- Bei der Einreichung um Baubewilligung
- Bei der Einreichung um Förderung eines Neubaus
- Bei der Einreichung um Förderung einer Sanierung
Welche Wohngebäude sind von der Energieausweispflicht ausgenommen?
- Abbruchreife Wohngebäude, die in Verkaufsanzeigen bereits als abbruchreif bezeichnet werden
- Wohngebäude die nur während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr genutzt werden (z.B. Ferienhäuser, Badehütten etc.)
- freistehende Gebäude mit weniger als 50 m² Gesamtnutzfläche
(vgl. Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012)